Erbrecht
Testament und Erbvertrag
Wer für seine Angehörigen oder Dritte zu Lebzeiten umfassend Vorsorge treffen möchte, muss auch den Todesfall bedenken. Es gilt unter anderem spätere Konflikte aus dem Weg zu räumen, vor allem aber, die Vermögensverteilung in einem Testament oder Erbvertrag so zu gestalten, wie man es gerne möchte.
Auch in vermeintlich einfach gelagerten Fällen gibt es dabei viele rechtliche Fallstricke.
Ehegatten sind nicht automatisch kraft Gesetzes gegenseitig Alleinerben. Eltern oder (unter Umständen noch minderjährige!) Kinder erben mit und bilden eine Erbengemeinschaft, die auseinandergesetzt werden muss. Nicht verheiratete Partner oder Stiefkinder haben im Todesfall hingegen überhaupt kein gesetzliches Erbrecht. Und besondere Lebenssituationen erfordern erst recht spezielle Gestaltungen, z.B. wenn verhindert werden soll, dass der geschiedene Ehegatte über gemeinsame Kinder an das Vermögen des früheren Partners gelangt, oder ein behindertes Kind angemessen versogt sein soll, die Nachfolge in einen Betrieb gesichert und Pflichtteilsansprüche so gering wie möglich gehalten werden sollen… – die Sachverhaltsvarianten und mögliche Zielsetzungen sind so vielfältig wie Ihre Lebensgeschichte.
Wir beraten Sie in jedem Fall gerne und sind auch dafür da, Ihre Verfügungen von Todes wegen „aktuell“ zu halten und ggf. immer wieder anzupassen.
Die mögliche Kostenersparnis ist dabei nur ein zusätzlicher Pluspunkt: Ist ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag vorhanden, so ist die unter Umständen kostspieligere Erbscheinserteilung im Todesfall häufig, insbesondere bei der Grundbuchberichtigung entbehrlich.
Auch nach Anfall einer Erbschaft bei Antrag auf Erteilung eines Erbscheins oder anderenfalls der Ausschlagungserklärung ist der Notar gefragt.
Schließlich hilft Ihnen Ihr Notar nach dem Tod des Erblassers auch bei der Umsetzung testamentarischer Verfügungen wie der Vermächtniserfüllung oder der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft.