Vorsorgevollmacht & Patientenverfügung
Vorsorge in jedem Alter und für alle Lebenssituationen
Jeder von uns kann einmal in die Situation geraten, dass er infolge Krankheit oder Alter nicht mehr in der Lage ist, für sich zu handeln.
Selbst Ehegatten untereinander oder Eltern im Verhältnis zu ihren volljährigen Kindern können dann jedoch nicht so einfach kraft Gesetzes einander vertreten. Vielmehr muss in diesem Fall vom Gericht ein Betreuer bestellt werden. Dies kann eine Ihnen nahestehende Person, aber auch ein Fremder wie z.B. ein berufsmäßiger Betreuer sein, dessen Handlungen der gerichtlichen Kontrolle unterliegen und zudem auch Kosten verursachen. Eine Betreuung ist aber dann nicht erforderlich, wenn es eine Person gibt, der Sie bereits in Zeiten bester Gesundheit „vorsorglich“ entsprechende Handlungsbefugnisse eingeräumt haben. Dies ist der Einsatzbereich einer Vorsorgevollmacht.
Grundsätzlich ist jedoch Vorsicht geboten. Es handelt sich im Regelfall um eine Generalvollmacht, die ab sofort gilt. Nur so ist nämlich gewährleistet, dass die Vollmacht in den unterschiedlichen Lebenssituationen, die im einzelnen noch nicht vorhersehbar sind, auch ein flexibles Handlungsmittel ist. Eine solch weitreichende Vollmacht erteilt man daher nur einer Vertrauensperson. Umso wichtiger ist es zudem, dass die Vollmacht juristisch exakt formuliert ist und die rechtlichen Folgen Ihnen klar vor Augen geführt werden.
Wird eine solche Vollmacht nur privatschriftlich erteilt, ist deren Verwendung im Rechtsverkehr wegen der fehlenden Identitäts- und Geschäftsfähigkeitsprüfung häufig mit Schwierigkeiten und Akzeptanzproblemen verbunden. Für gewisse Teilbereiche, z.B. bei Verfügungen über Immobilien, reicht sie in keinem Fall aus. Die notarielle Vollmacht ist daher zu empfehlen.
Oft wird mit der sog. Vorsorgevollmacht sinnvoller Weise auch eine Patientenverfügung verbunden. Die Apparatemedizin macht heute vieles möglich – nicht jeder möchte aber, dass diese Mittel für ihn uneingeschränkt zur Anwendung kommen. Im Rahmen einer Patientenverfügung geben Sie bereits Antwort auf die Frage, welche medizinische Behandlung Sie einmal wollen oder gerade nicht mehr wollen, wenn Sie sich in einer Lage befinden, in der Sie Ihren Willen nicht mehr äußern können. Damit nehmen Sie eine unter Umständen schwere Entscheidung Ihren Angehörigen ab und erteilen dem behandelnden Arzt innerhalb der gesetzlichen Grenzen verbindliche Weisungen.